Art. 129 [Fortgelten von Ermächtigungen]

(1) Soweit in  Rechtsvorschriften,  die  als  Bundesrecht  fortgelten,  eine
Ermächtigung   zum   Erlasse   von   Rechtsverordnungen   oder   allgemeinen
Verwaltungsvorschriften sowie zur Vornahme  von  Verwaltungsakten  enthalten
ist,  geht  sie  auf  die  nunmehr  sachlich  zuständigen  Stellen  über. In
Zweifelsfällen entscheidet  die  Bundesregierung  im  Einvernehmen  mit  dem
Bundesrate; die Entscheidung ist zu veröffentlichen.

(2) Soweit in  Rechtsvorschriften,  die  als  Landesrecht  fortgelten,  eine
solche  Ermächtigung  enthalten  ist,  wird  sie  von  den  nach Landesrecht
zuständigen Stellen ausgeübt.

(3) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne der Absätze 1 und 2 zu ihrer Änderung
oder  Ergänzung oder zum Erlaß von Rechtsvorschriften an Stelle von Gesetzen
ermächtigen, sind diese Ermächtigungen erloschen.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und  2  gelten  entsprechend,  soweit  in
Rechtsvorschriften  auf  nicht  mehr  geltende  Vorschriften oder nicht mehr
bestehende Einrichtungen verwiesen ist.



converted with guide2html by Kochtopf